Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93 |
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Blutprobe - Entnahme lediglich zur Operationsvorbereitung
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Gesundheit; Menschenwürde; Beschuldigter; Beweiswert; Blutprobe; Blut; Blutentnahme; Verwertbarkeit ; Strafverfolgungsorgane; Angeklagter; Ärzte; Schweigepflicht ; Zeugnisverweigerungsrecht; Operationsvorbereitung; Bestimmung der BAK
Papierfundstellen
- NJW 1994, 810
- MDR 1994, 810
- MDR 1994, 83
- JR 1994, 518
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Celle, 14.03.1989 - 1 Ss 41/89
Blutprobe - Entnahme lediglich zur Operationsvorbereitung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
Es ist dabei dem Oberlandesgericht Celle (NStZ 1989, 385 ) gefolgt, das in einem dem vorliegenden ähnlichen Sachverhalt ein aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO herzuleitendes Verwertungsverbot verneint hat (…so auch Kleinknecht/Meyer, a.a.O. § 81a Rdn. 33;… Ranft a.a.O.).Die dagegen geäußerte Kritik (Wohlers NStZ 1990, 245 ; Mayer JZ 1989, 908 ) vermag nicht zu überzeugen.
- BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58
Liquorentnahme
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
Denn es vertritt die nach § 81a StPO zu gewinnende Blutprobe schon deshalb, weil aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei gleicher Beweiseignung die den Beschuldigten weniger beeinträchtigende Maßnahme getroffen werden muß (vgl. OLG Köln NStZ 1986, 234 und grundsätzlich BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]; 27, 211 [219]). - BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62
Hirnkammerluftfüllung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
Denn es vertritt die nach § 81a StPO zu gewinnende Blutprobe schon deshalb, weil aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei gleicher Beweiseignung die den Beschuldigten weniger beeinträchtigende Maßnahme getroffen werden muß (vgl. OLG Köln NStZ 1986, 234 und grundsätzlich BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]; 27, 211 [219]).
- OLG Köln, 17.12.1985 - 1 Ss 318/85
Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt - Blutentnahme
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
Denn es vertritt die nach § 81a StPO zu gewinnende Blutprobe schon deshalb, weil aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei gleicher Beweiseignung die den Beschuldigten weniger beeinträchtigende Maßnahme getroffen werden muß (vgl. OLG Köln NStZ 1986, 234 und grundsätzlich BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]; 27, 211 [219]). - BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68
Uranvorkommen
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
Denn es vertritt die nach § 81a StPO zu gewinnende Blutprobe schon deshalb, weil aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei gleicher Beweiseignung die den Beschuldigten weniger beeinträchtigende Maßnahme getroffen werden muß (vgl. OLG Köln NStZ 1986, 234 und grundsätzlich BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]; 27, 211 [219]). - BGH, 17.03.1971 - 3 StR 189/70
Blutabnahme durch Medizinalassistent - § 81a StPO, kein Verwertungsverbot, wenn …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
Nur eine bewußt die Regelung des § 81a StPO verletzende Einwirkung der Strafverfolgungsorgane würde aber eine Verwertbarkeit der Blutprobe in Frage stellen können (BGHSt 24, 125 [131]). - BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83
Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.1993 - 1 Ss 58/93
In Rechtsprechung und Lehre wird die Berücksichtigung solcher hypothetischer Ermittlungsverläufe bei der Entscheidung über die Verwertbarkeit von Beweisergebnissen für zulässig gehalten (BGHSt 32, 68 [70, 71]; Rogall NStZ 1988, 385 m.w.N.; Wolter NStZ 1984, 276 [277]; Roxin NStZ 1989, 376 [379];… Ranft a.a.O.).
- OLG Karlsruhe, 07.05.2004 - 2 Ws 77/04
Beweismittelverwertung: Verwertbarkeit der ohne richterliche Anordnung …
Die Erhebung der Beweise hätte nämlich auch durch eine Anordnung gem. § 81 a StPO erreicht werden können (BGHSt 24, 125, 130), weshalb auch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO der Verwertung nicht entgegensteht (OLG Celle NStZ 1989, 385; OLG Zweibrücken NJW 1994, 810 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 246 f.; im Ergebnis auch OLG Hamm NJW 1967, 1524;… KK-Senge zu § 81 a Rn. 14). - OLG Frankfurt, 23.03.1999 - 2 Ss 35/99 Denn nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre es gar nicht zulässig gewesen, dem Angekl. eine weitere Blutentnahme gem. § 81 a StPO zuzumuten, obwohl bereits eine geeignete Blutprobe zur Verfügung stand (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1994, 810 m. w. Nachw.).
Die Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsverläufe bei der Entscheidung über die Verwertbarkeit von Beweisergebnissen ist zulässig (vgl. BGHSt 32, 68 [70 f.] = NJW 1984, 2727; OLG Zweibrücken, NJW 1994, 810).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 07.06.1993 - 1 Ss 58/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)